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Behandlungspflege

Als Behandlungspflege oder seltener Spezielle Pflege werden in der Sozialgesetzgebung Tätigkeiten verstanden, die auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, und der Altenpflege erbracht werden. Diese Aufgaben umfassen unter anderem Wundversorgung, Verbandwechsel, Medikamentengabe, Blutdruck- und Blutzuckermessung und die ärztliche Assistenz. Die „Behandlungspflege“ kann sowohl stationär wie auch ambulant erfolgen

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Versorgung wird hauptsächlich dann verordnet, wenn ein Patient aus der ärztlichen Behandlung zwar entlassen wurde, aber dennoch medizinische Pflegeleistungen vonnöten sind, die der Patient selbst nicht durchführen kann. In einem solchen Fall kann es beispielsweise zum Einsatz einer ausgebildeten Kranken- oder Altenpflegekraft kommen.

Die Kosten der Behandlungspflege

Grundsätzlich werden die Kosten für die Behandlungspflege von der Krankenkasse des jeweiligen Patienten übernommen. Bevor es jedoch zur Pflege kommen kann muss diese erst von der Krankenkasse, also dem Kostenträger, genehmigt werden. Ob besagte Genehmigung erfolgt hängt letzten Endes von den Prüfern der Krankenkasse ab. Um zu einem Ergebnis zu kommen wird hierbei überprüft, ob die beantragten Maßnahmen dazu führen werden, dass entweder eine Krankheit geheilt wird, Beschwerden gelindert werden oder eine weitere Verschlimmerung verhindert werden kann.

Sofern ein Patient das 18. Lebensjahr überschritten hat wird in der Regel eine Zuzahlung verlangt, die vom Patient selbst übernommen werden muss. In diesem Fall hat er 10% der Kosten über einen Zeitraum von maximal 28 Tagen selbst zu tragen. Pro Verordnung und pro Tag darf sich der Betrag allerdings nicht auf mehr als 10 Euro belaufen. Ausnahmefälle dieser Regelung sind die Behandlungspflege aufgrund einer Schwangerschaft, genauso wie Behandlungspflege nach einer Entbindung. Darüber hinaus ist ebenfalls keine Zuzahlung zu entrichten, wenn es sich um Empfänger der Grundsicherung im Alter handelt oder um Menschen, die an einer chronischen Krankheit leiden.

Hat der Arzt einmal die Verordnung zur Behandlungspflege ausgestellt und wurde sie von der Krankenkasse genehmigt, reicht der Empfänger diese an einen Pflegedienst seiner Wahl weiter. Besagter Pflegedienst übernimmt dann die medizinischen und pflegerischen Handlungen, im Rahmen der Behandlungspflege. Sind die Leistungen erbracht erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse.

Dauer der Behandlungspflege

Erfolgt die Verordnung zur Behandlungspflege vom Arzt zum ersten Mal gilt sie zunächst für 14 Tage. Sollte die Notwendigkeit zur weiteren Pflege bestehen, so kann eine Folgeversorgung ausgestellt werden, deren Gültigkeit vom Gesundheitszustand des Patienten abhängt und die entsprechend begründet werden muss.

Im Falle einer Krankenhausverhinderungspflege kann die Dauer bis zu 4 Wochen betragen. Sollte sich eine längere Pflegedauer abzeichnen wird der MD (Medizinischer Dienst) eingeschaltet. Dieser überprüft dann die Situation und ist in der Lage, vorläufig einen der Pflegegrade festzulegen, der sich auf eine Dauer von 1 bis 6 Monate beläuft. Der Pflegegrad kann hier von Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 bis zu Pflegegrad 5 reichen.

 

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