Grundpflege
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Welche Leistungen in Anspruch genommen werden, ist abhängig von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen
Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stehen die Angehörigen oft vor einem Berg an Aufgaben. Dazu gehört die Entscheidung, wie die Pflege organisiert werden soll und welche Leistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie die Kombination beider Leistungen zu, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn Angehörige oder andere Bezugspersonen die häusliche Pflege übernehmen. Von diesem Betrag können Artikel für die Pflege gekauft, aber auch eine Anerkennung für den Angehörigen finanziert werden, der die Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.
Mit der Pflegesachleistung werden beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanziert. Das Angebot umfasst neben der Unterstützung bei der Körperpflege die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Beauftragt werden dürfen nur Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Leistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.
Die Pflegesachleistung ist ebenfalls abhängig vom Pflegegrad und fällt höher aus als das Pflegegeld. Bei hohem Hilfebedarf reicht dieser Betrag manchmal nicht aus. Den Rest muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zuzahlen oder beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.
Die Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist abhängig vom Pflegegrad.
Wer die Pflegesachleistung nur zu einem Teil in Anspruch nimmt, kann sie mit dem Pflegegeld kombinieren. An diese Entscheidung sind der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sechs Monate lang gebunden. In Ausnahmefällen – beispielsweise, wenn sich die Situation der Pflegeperson durch eine Erkrankung ändert – ist auch ein früherer Wechsel möglich.
Ein Beispiel: Gerhard W., Pflegegrad 2, wird von seiner Frau versorgt. Einmal in der Woche lässt er einen Pflegedienst kommen, um ein Bad zu nehmen. Von der ihm zustehenden Pflegesachleistung in Höhe von 689 Euro nimmt er lediglich 150 Euro in Anspruch. Das entspricht 21,77 Prozent. Die übrigen 78,23 Prozent kann er sich als Pflegegeld auf sein Konto überweisen lassen. Wichtig ist: Dieser Betrag wird anteilig zur vollen Höhe des Pflegegeldes – 316 Euro bei Pflegegrad 2 – berechnet. Gerhard W. erhält also 247,21 Euro.
Welche Leistungen beantragt werden, hängt von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen ab. Lebt er in einem Haushalt mit einem oder mehreren Angehörigen, die ihn rund um die Uhr voll versorgen können, lohnt sich das Pflegegeld. Pflegesachleistung ist für all jene Pflegebedürftigen geeignet, die keine Angehörigen haben oder von ihnen nicht versorgt werden können. Mit dem Betrag können sie Pflege einkaufen. Kombinationsleistungen sind dann eine gute Lösung, wenn es zwar einen pflegenden Angehörigen gibt, dieser aber nicht rund um die Uhr Zeit hat oder bestimmte pflegerische Leistungen nicht erbringen kann.
Verhinderungspflege
Was ist die Verhinderungspflege (Ersatzpflege)?
Die Verhinderungspflege dient der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson und darf nicht zum regelmäßigen pflegerischen Alltag gehören. Beispiel: Die regelmäßige Berufstätigkeit mit Wechselschicht fällt nicht darunter, die Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Prüfung allerdings schon.
Verhinderungspflege ist meist die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Auszeit brauchen. Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zuhause versorgt werden – nur durch eine oder mehrere andere Personen.
Grundsätzlich können ehrenamtliche Helfer, Verwandte und Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination ist ebenfalls möglich.
Wer hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege?
Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Zusätzlich gibt es 2 entscheidende Voraussetzungen:
Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt, zu dem die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, zuvor mindestens 6 Monate zuhause gepflegt worden sein.
Mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, muss regelmäßige Pflege dort leisten. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat demnach keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Wer kann die Verhinderungspflege durchführen?
Wenn der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, kann die Verhinderungspflege von einer anderen ehrenamtlichen Pflegeperson oder einem professionellen Pflegedienst übernommen werden. Meist wird die Verhinderungspflege von Verwandten übernommen, die zeitweise einspringen.
Was übernimmt die Pflegekasse?
Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in allen Pflegegraden pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können. Es besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Diese Leistungen werden dann von dem Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen, sodass dort noch mindestens 968 Euro verbleiben.
Die Pflegekasse finanziert also die Verhinderungspflege jährlich für eine Dauer von bis zu 6 Wochen mit maximal 2.418 Euro.
Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist, dann erfolgt die Anrechnung nur auf den Höchstbetrag, also die 1.612 Euro. In diesem Fall besteht auch der Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Zu beachten: Helfen Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, zum Beispiel Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, gibt es geringere Beträge.
Der auszuzahlende Betrag darf dann den Betrag des Pflegegeldes für 6 Wochen, also den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes, nicht überschreiten.
Im Pflegegrad 2 gibt es bis zu 474 Euro im Jahr, im Pflegegrad 5 bis zu 1.351,50 Euro. Zusätzlich können Verwandte ihre angefallenen Kosten bei der Pflegekasse geltend machen (zum Beispiel Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder Verdienstausfall). Insgesamt dürfen 1.612 Euro pro Jahr jedoch nicht überschritten werden.
Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Beantragung der Verhinderungspflege herunterladen.
Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Alle Musterschreiben, Anträge und Formulare sowie viele hilfreiche Erläuterungen finden Sie auch im Handbuch Pflege.
Tipps:
Sie können ambulante Pflege – oder Betreuungsdienste oder ehrenamtliche Personen ansprechen und mit der Verhinderungspflege beauftragen.
Für die Abrechnung der Kosten muss der Pflegebedürftige einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse stellen. Dies kann auch nachträglich geschehen. Dafür halten die Pflegekassen Vordrucke bereit.
Sie müssen die entstandenen Kosten mit Belegen nachweisen. Sammeln Sie also alle Rechnungen, senden Sie diese an die Pflegekasse und beantragen Sie die Übernahme der Kosten.
Während der Ersatzpflege bekommen Sie die Pflegesachleistung in voller Höhe weiter erstattet. Das Pflegegeld wird zur Hälfte weiter gezahlt. Eine Ausnahme gibt es für den ersten und letzten Tag. An diesen beiden Tagen wird das Pflegegeld zu 100 Prozent gezahlt.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Bei einer solchen kurzfristigen Verhinderung wird das Pflegegeld für die Tage der stundenweisen Verhinderungspflege in voller Höhe weiter gezahlt. Eine Anrechnung findet also nicht statt. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist dies eine hilfreiche Alternative, wenn Angehörige beruhigt das Haus verlassen wollen.
Wird die Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tag und nicht an aufeinander folgenden Tagen beansprucht, gilt nur die Begrenzung auf die 1.612 Euro pro Jahr. Die zeitliche Begrenzung entfällt. Sie können dann also an mehr als 42 Tagen Verhinderungspflege beanspruchen, wenn mehrere halbe Tage dabei sind.